In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Angeklagte ist, im Internet einen Online-Routenplaner angeboten. Die Internetseite war dabei so gestaltet, dass auf der Startseite der Start- und Zielort einzugeben waren. Ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit befand sich auf dieser Seite nicht. Nach Anklicken der Schaltfläche „Route berechnen“ erschien eine neue Seite, auf der die Anmeldedaten eingegeben werden mussten. Darunter befand sich die Schaltfläche „Route berechnen“. Erst darunter befand sich ein Fußnotentext, der einen Sternchenhinweis aufgelöst hat. Dieser Text, in dem der Preis für einen dreimonatigen Zugang ausgewiesen war, war jedoch abhängig vom Monitor nicht ohne Herunterscrollen auf dem Bildschirm wahrzunehmen.

Der Angeklagte wurde im Zivilverfahren zunächst rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen.  Der Angeklagte hat die Internetseiten gleichwohl unverändert weiter betrieben. Eine Vielzahl von Kunden, die das Angebot in Anspruch genommen und daraufhin Zahlungsaufforderungen erhalten hatten, hat Strafanzeige erstattet. Der Angeklagte wurde vom Strafgericht zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Betruges verurteilt. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main hatte keinen Erfolg.

Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Angeklagte mit seinem Angebot die Nutzer der Internetseite über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung getäuscht hat, indem er den Kostenhinweis an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Damit hat er die Kostenpflichtigkeit seines Angebotes bewusst verschleiert. Hierdurch wollte der Angeklagte bei den Nutzern einen Irrtum erregen, um sie damit zu einem Vertragsabschluss und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung zu veranlassen. Der Täuschungsabsicht des Angeklagten stand auch nicht entgegen, dass bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung zu erkennen gewesen wäre, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handelt. Denn die Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit der Täuschungshandlung lassen die Täuschungsabsicht nicht entfallen und schließen auch eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung nicht aus.

(BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 StR 616/12; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2012, Az. 5-27 KLs 12/08)