Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals einem in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten erteilen muss. In diesem Fall hatte sich ein Arzt aus Baden-Württemberg gegen eine negative Bewertung in einem Bewertungsportal für Ärzte gewehrt und hatte Auskunft über die Anmeldedaten des Verfassers von dem Betreiber des Internetportals verlangt. Während das OLG Stuttgart dem Auskunftsanspruch stattgegeben hat, hat der BGH die Klage abgewiesen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage zur Übermittlung der Daten an den Verletzten fehle. Dem Verletzten stehe aber gegebenenfalls ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zu.
BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 (Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2013, Az. 4 U 28/13; LG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2013, Az. 11 O 172/12)