Wird ein Artikel während einer Internetauktion beschädigt, darf der Verkäufer jederzeit das Angebot beenden – auch wenn schon jemand für die Ware geboten hat. Kann nämlich die Ware nicht mehr in dem Zustand versteigert werden, wie sie angeboten worden ist, ist ein Abbruch der Online-Auktion möglich.

Die Auktion kann auch dann abgebrochen werden, wenn der Mangel mit nur geringem Aufwand beseitigt werden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann bei eBay ein Auto mit einem Startpreis von € 1,00 zur Auktion eingestellt und bei der Ausstattung das Merkmal Zentralverriegelung angegeben. Als diese nicht mehr funktionierte beendete der Verkäufer die Auktion nach 10 Tagen und löschte die abgegebenen Gebote. Zum Zeitpunkt der Beendigung lag ein Gebot vor. Der Bieter war der Auffassung das Auto gekauft zu haben – zumal es später über ein anderes Auktionsportal mit reparierter Zentralverriegelung verkauft wurde. Die entsprechende Schadenersatzklage wurde abgewiesen.

(Landgericht Bochum 12.08.2014 Aktenzeichen 9 S 166/12).