Ein Verkäufer hatte über die Internetplattform Ebay einen Pkw angeboten und folgende Eigenschaften zugesichert: Unfallfrei, scheckheftgepflegt, Standheizung und Tempomat.

Der Käufer hatte das Fahrzeug für € 3.100,00 ersteigert. Anschließend wurde ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Nachdem der Käufer das Fahrzeug erhalten hatte, stellte er fest, dass das Fahrzeug weder über eine Stand­heizung noch über einen Tempomat verfügte. Es fehlte auch die letzte Regelinspektion. Daraufhin erklärte der Käufer den sofortigen Rücktritt und verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer wies darauf hin, dass im ADAC-Kaufvertragsformular keine Eigenschaften zugesichert worden seien. Es käme auf die Fahrzeugbeschreibung auf Ebay nicht an. Das Amtsgericht München hatte die Ansicht vertreten, dass es keine Rolle spiele, dass in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertrag über die Standheizung und den Tempomat nichts ausgesagt wurde. Die Parteien hätten insoweit nämlich keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Gewährleistung konnte somit nicht wirksam ausgeschlossen werden. Der Verkäufer musste das Fahrzeug wieder zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

AG München, Urteil vom 11.12.2009, 122 C 6879/09.