Das Kammergericht hatte in diesem Fall über den Antrag eines nicht mit der Kindesmutter verheirateten und von ihr getrennten Kindesvaters auf gemeinsame elterliche Sorge zu entscheiden, nachdem der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht zuvor nicht nachgekommen ist. Der Kindesvater hat den geschuldeten Unterhalt einerseits nicht titulieren lassen, und hat andererseits die Nichtzahlung von Unterhalt damit begründet, dass er seine Zeit mit seinen zwei älteren Söhnen verbringe, die er vollzeitig betreuen müsse. Auch zahle er keinen Unterhalt, weil er nicht genug Umgang mit seinem jüngeren Sohn habe.
Das Kammergericht hat den Antrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Missachtung der Unterhaltsansprüche des Kindes und die dadurch bedingte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seines Kindes als Indiz für die mangelnde Bereitschaft, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen, zu werten sei. Die Nachlässigkeit des Vaters sei als Mangel an erzieherischer Kompetenz zu werten, der einer gemeinsamen Sorgereglung entgegenstehe.
KG, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 17 UF 375/11