Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille rechtfertigt nunmehr nicht ohne weitere Umstände den Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Bundesverwaltungsgericht kippt damit die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte insbesondere in Baden-Württemberg und Bayern, welche den Entzug der Fahrerlaubnis bereits ab 1,1 Promille für geboten gehalten haben.

Es gilt damit wieder die alte Rechtslage vor der Änderung der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart. Allerdings mit der Einschränkung im Hinblick auf weitere aussagekräftiger Tatsachen. Dies könnte z.B. bei einer BAK von 1,3 Promille im morgendlichen Berufsverkehr der Fall sein.

(Bundesverwaltungsgericht Urteil. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15)

Rechtsanwalt Holdschick