Der zunächst nur als Betroffener geführte Angeklagte wurde mit einer Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 26 km/h gemes­sen. Er ver­ab­re­dete mit sei­nem Bekannten, dass die­ser sei­nen Namen und seine Adresse in den Anhö­rungs­bo­gen ein­trägt und an die Verwaltungsbehörde zurück­schickt. Gegen den Buß­geld­be­scheid der dann gegen den „übernehmenden“ Bekannten erging, legte die­ser Ein­spruch ein.

In der Verhandlung dem Amts­ge­richt Nürtingen ließ der „Übernehmende“ mitteilen , dass bei einem “jetzt vor­ge­nom­me­nen Licht­bild­ab­gleich” fest­ge­stellt wor­den ist, dass der er doch nicht gefah­ren sei. Das Ver­fah­ren wurde dar­auf­hin durch das Amtsgericht Nürtingen ein­ge­stellt; hin­sicht­lich des richtigen Fahrers war zu die­sem Zeit­punkt bereits die Verjährung ein­ge­tre­ten.

Das OLG Stutt­gart hat die Beteiligten wegen fal­scher Ver­däch­ti­gung in mit­tel­ba­rer Täter­schaft und wegen Bei­hilfe zur fal­schen Ver­däch­ti­gung verurteilt (Urteil vom 23.07.2015, Az.2 Ss 94/15).

„Sag einfach, dass du gefahren bist“ hatte in diesem Fall erhebliche strafrechtliche Konsequenten für die Beteiligten.

Rechtsanwalt Harald Holdschick