Das Streichen der Wände einer Mietwohnung in einem hellblauen Farbton im Rahmen einer Schönheitsreparatur ist unzulässig. Eine solche Wandfarbe schränkt die farbliche Gestaltung der Einrichtung ein. In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall war der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparatur verpflichtet. Er hatte die Wände hellblau gestrichen. Die Mieter wollten aber weiße Wände. Nachdem der Vermieter dies ablehnte beauftragte der Mieter einen Maler der die Wände in weiß strich. Das Landgericht Berlin hat den Vermieter dazu verurteilt dem Mieter die Kosten gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu ersetzen. Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit einer Entscheidung des BGH der einen Mieter verpflichtet hat die Wohnung in neutralen Farben zurückzugeben.

(Landgericht Berlin Hinweisbeschluss vom 19.11.2013, 67 S 372/13).