Das OLG Frankfurt hatte als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob ein Damenpumps mit Plateausohle und einer spitz zulaufenden, „stupsnasenförmigen“ Schuhspitze über die für den wettbewerblichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart verfügt. Dies hat der Senat ebenso wie auch schon die Vorinstanz bejaht, weil der Schuh insbesondere durch seine Spitze Gestaltungsmerkmale aufweise, die den Schuh in seinem Gesamteindruck aus der Masse vergleichbarer Produkte herausheben und den Rückschluss auf eine bestimmte Herkunft zulassen. Wenn die für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Gestaltungsmerkmale durch einen anderen Anbieter nahezu identisch übernommen werden und sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Wettbewerber sich bewusst dem Originalerzeugnis angenähert hat, liegt die Gefahr einer Herkunftstäuschung vor, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12