Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht in jedem Fall zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Nach dem maßgeblichen allgemeinen Verkehrsbewusstsein war es im Jahr 2011 zum eigenen Schutz weder erforderlich noch zumutbar, beim Fahren mit einem „normalen“ Fahrrad einen Schutzhelm zu tragen

BGH Urteil v.17.6.14, VI ZR 281/13