Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Google Suchergebnisse unterdrücken muss, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte von EU-Bürgern verletzt werden. Geklagt hatte ein spanischer Zahnarzt, weil bei Eingabe seines Namens bei Google in den Suchergebnissen ein Zeitungsartikel über die 15 Jahre zuvor erfolgte Zwangsversteigerung seines Grundstückes angezeigt wurde. Obwohl die Meldung aus dem Jahr 1998 wahrheitsgemäß ist und auch von der Tageszeitung online weiter vorgehalten werden darf, ist Google aufgrund des EuGH-Urteils verpflichtet, das Suchergebnis insbesondere wegen des Alters, zu unterdrücken. Nach Ablauf einer gewissen Zeit überwiege der Datenschutz das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, so der EuGH in diesem Fall. Ein Ob ein Löschungsanspruch besteht, wird jedoch in jedem Einzelfall geosondert zu prüfen sein. Dieses überraschende Urteil bedeutet für den Suchmaschinenbetreiber Google einen erheblichen Einschnitt und wird eine Vielzahl von Löschungsanträgen zur Folge haben. Die weiteren, aus dem Urteil resultierenden praktischen Konsequenzen für Google und andere Internetdienste sowie die Nutzer von Suchmaschinen auf der anderen Seite sind noch nicht absehbar.

EuGH, Urteil  vom 13.05.2014, Az.C-131/12