Der Suchmaschinenbetreiber Google haftet für rechtswidrige Inhalte in Snippets (kurzer Textausschnitt aus einem Beitrag, der in der Ergebnisliste einer Suchmaschine angezeigt wird), wenn im Rahmen des Snippets ein rechtswidriger Inhalt verbreitet wird, an dessen Verbreitung kein öffentliches Interesse besteht, und Google trotz Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Eintrag nicht gelöscht hat. Entscheidend ist jedoch auch, dass dem beanstandeten Snippet ein eigener Aussagegehalt zukommt, was nur der Fall ist, wenn es sich um eine geschlossene Äußerung handelt, die für den Nutzer des Angebots eine eigenständige und eindeutige Aussage über den Betroffenen enthält.

 LG Hamburg, Urt. vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12