Die Grenzen der zulässigen Werbung eines Rechtsanwalts sind überschritten, wenn die Werbung derart reißerisch oder sexualisierend ausgestaltet ist, dass die ganze Aufmerksamkeit des Betrachters dieser Darstellung und nicht einem etwa vorhandenen Informationswert gilt bzw. ein solcher gar nicht mehr erkennbar ist.

Der BGH hatte in diesem Fall über die Werbung eines Rechtsanwaltes mit bedruckten Tassen zu entscheiden. Auf den Tassen waren drei verschiedene Motive aufgedruckt: ein Motiv hat ein Mädchen gezeigt, das schreiend auf den Knien einer Frau liegt und von der Frau mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß geschlagen wird. Daneben war aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)). Ein weiteres Motiv zeigt einen Pfeife rauchenden Mann, der eine über seinen Knien liegende Frau mit einem Gegenstand auf ihr nacktes Gesäß schlägt. Daneben stand: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ Das dritte Motiv zeigt eine verzweifelt aussehende junge Frau, die sich den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Daneben war zu lesen: „Nicht verzagen, R. fragen.“

Der BGH hat alle drei Motive für  unangemessen, reißerisch und nicht mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung für vereinbar gehalten.

BGH, Urt. vom 27.10.201, AnwZ (Brfg) 67/13